Freitag, 24. März 2017

Droht den Zahnärzten eine Umsatzsteuerbelastung?

Nach der Neufassung des § 2 Absatz 3 Satz 1 der GOZ 2012 müssen nunmehr sämtliche Verlangensleistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 GOZ und ihre Vergütung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. In der steuerrechtlichen Literatur wird inzwischen diskutiert, welche Auswirkungen diese Neuerung auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der zahnärztlichen Leistungen hat. Verunsicherung der Zahnärzteschaft ist die Folge. Mit diesem Beitrag sollen dem Zahnarzt der Hintergrund der Diskussion und das mögliche Problem sowie die umsatzsteuerliche Strategie gegenüber den Finanzämtern erläutert und Lösungen aufgezeigt werden.

Droht den Zahnärzten eine Umsatzsteuerbelastung?


Die zahnärztliche Praxis (Einzel- oder Gemeinschaftspraxis) ist ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, weil nachhaltig (zahnärztliche) Leistungen gegen Honorar erbracht werden. Damit unterliegen die Leistungen grundsätzlich zunächst einer Umsatzsteuerpflicht. Allerdings sieht das Umsatzsteuergesetz aus den verschiedensten wirtschaftspolitischen, sozialen oder anderen Gründen eine Vielzahl von Befreiungen von der Umsatzsteuer vor.

„Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" sind nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a) des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Zweck der Umsatzsteuerbefreiung ist es, die Kosten ärztlicher Heilbehandlung durch die Entlastung von der Umsatzsteuer zu senken und dadurch einerseits die Sozialversicherungsträger zu entlasten und andererseits dem Bürger den Zugang zu diesen Leistungen zu erleichtern.
Umsatzsteuerliche Grundsätze

Umsatzsteuerfreie „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Die von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen müssen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und wer sie in der Praxis erbringt (freiberuflicher oder angestellter Zahnarzt).

» mehr:http://www.oyodental.de/



Freitag, 10. März 2017

Der transportable Patientenstuhl für den mobilen Dental-Behandlungsplatz

Mobile Behandlungseinheit mit Licht-Turbinenanschluss - Transcare Max Lux IML
Gerät mit IML Lichtmotor 40.000 UPM,
SUPRASSON Zahnsteinentferner,
Multifunktionsspritze,
 integrierter Kompressor,
Spitzen (1, 2 und 10P),
Speichelabsaugung,
Instrumentenschlüssel,
Zubehör für die Inbetriebnahme,
mit Licht-Turbinenanschluss (Midwest-Schlauch mit 4 Löchern) - wichtig: externe Druckluftversorgung erforderlich.

mobilen Dental-Behandlungsplatz


Der transportable Patientenstuhl für den mobilen dentale behandlungseinheiten.
- Dieser Patientenstuhl ist in Verbindung mit einem transportablen Behandlungsgerät,  für die zahnärztliche Versorgung in entlegenen Landesteilen und überall dort, wo eine stationäre Einrichtung nicht möglich ist, einzusetzen.

- Sitzhöhen-Einstellung erfolgt mittels Gasfeder mit einem Scherenheber.

- Sitzneigung- und Rücken-Einstellung erfolgen synchron mittels Gasfeder.

- Die Kopfstütze mit Keilkopfpolster läßt sich stufenlos herausziehen und fixieren.

- Die einteilige Polsterauflage ist mit Klettbändern fixiert.

- Ausziehbare Stützfüße und eine Nivellierschraube sorgen für den festen Stand des Stuhles.

- Über einen Adapter kann am Patientenstuhl ein Edelstahl-Speitrichter mit Sekretbehälter sowie eine
  Halogen-Behandlungsleuchte angebracht werden.

· Zum Transport wird der Stuhl zusammengeklappt und mit Speitrichter und Halogenleuchte in einem
  Aluminium-Transportbehälter untergebracht.

Technische Daten:

Sitzhöhenverstellung: 360 - 740 mm
Gewicht inkl.Transportbehälter: 80 x 60 x 61 cm
Netzversorgung der Leuchte: 230V: 50/60 Hz
                                             110V: 60 Hz
Stromaufnahme: bei 230V: 0,16 A
                         bei 110V: 0,3 A
Leuchtmittel: 12V - 20 Watt